Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit Quadrat Facility Services GmbH als Auftragnehmer erfolgt allein auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes.
2. Änderungen
Quadrat Facility Services GmbH als Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung ihrer Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarten Leistungen fachgerecht und kompetent zu erledigen. Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung der Leistung in einem angemessenen Zeitraum verpflichtet. Der Auftraggeber ist zur Rechnungskürzung nur berechtigt, wenn die Nacherfüllung nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hin-zuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von einer turnusgemäßen Bewirtschaftung ab, kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenfrei die erforderlichen Schlüssel, kaltes Wasser und Strom zur Verfügung. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien und Maschinen.
5. Vertragsdauer und Kündigung
Kündigungsfristen werden in den einzelnen durch den Auftragnehmer abgeschlossenen Verträgen geregelt. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, die Kündigung des Vertrags auszusprechen, wenn die Änderungen der AGB oder der Preisanpassungsklausel bzw. Preiserhöhung einen wesentlichen Nachteil für ihn darstellen.
6. Vergütungen
Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ersatzteile und Material für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Erlass des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung seiner vertraglich geschuldeten Leistung berechtigt. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
7. Anpassungsklausel
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise zu erhöhen, wenn es während der Laufzeit des Vertrages aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen (Rahmentarifvertrag Gebäudereiniger) zu einer Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten beim Auftragnehmer kommt.
Eine Erhöhung der Preise ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Preisentwicklung der letzten Jahre in Erwägung zu ziehen und nur in dem Umfang zulässig, wie sich die Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten auf die durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen auswirkt. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden. Eine Anpassung der Preise für Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, ist ausgeschlossen.
8. Haftung
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für sonstige Schäden ist nur dann ausgeschlossen, soweit diese auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Hauptleistungspflichten).
9. Abwerbung
Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von Quadrat Facility Services GmbH stellen eine grobe Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter
Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die Beeinflussung des Personals von Quadrat Facility Services GmbH zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen. Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu lösen. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen erfolgt ist.
10. Betriebsübergang
Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.
11. Unterbrechung der Dienstleistung
Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann Quadrat Facility Services den Service, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist Quadrat berechtigt, die Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen.
12. Salvatorische Klausel
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welchen den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.
13. Gerichtsstand
Mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie mit natürlichen und juristischen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, wird als Gerichtsstand der Sitz der Hauptverwaltung des Auftragnehmers, Berlin, vereinbart. Der Gerichtsstand Berlin wird mit Personen, die nicht Vollkaufleute sind, ausdrücklich und ausschließlich für das Mahnverfahren vereinbart.
14. Schlichtung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und Handelskammer Berlin, Fasanenstraße 85, 10625 Berlin durchzuführen.
Letzte Aktualisierung: 23.02.2021